Der Verfahrensbeistand als "Anwalt des Kindes"
In familienrechtlichen Verfahren hat der Verfahrensbeistand die Aufgabe, die Interessen Minderjähriger zu vertreten. Der Verfahrensbeistand kann selbständig und ungebunden Anträge beim Familiengericht stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen.
Der Verfahrensbeistand ist formeller Verfahrensbeteiligter und kann gegen die Entscheidungen des Familiengerichts das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen, das im Anschluss vom zuständigen Oberlandesgericht entschieden wird.
Verfahrensrechtlich können die Eltern, vor dem Familiengericht: Antragssteller oder Antragsgegner, gegen die Bestellung eines Verfahrensbeistands, auch gegen die Person des Verfahrensbeistands, keine Rechtsmittel einlegen. Die Eltern haben auch keine Möglichkeiten, die Einsetzung eines Verfahrensbeistandes im Wege der Beschwerde anzugreifen und den Verfahrensbeistand aus dem Verfahren ausschließen zu lassen.
Der Verfahrensbeistand wurde früher auch als „Kinder- und Jugendanwalt“ oder „Anwalt des Kindes“ bezeichnet.
In sorge- und umgangsrechtlichen Streitigkeiten wird durch das Familiengericht oft ein Verfahrensbeistand für das Kind bestellt. Der Verfahrensbeistand hat die Aufgabe festzustellen, welche eigene Meinung oder Vorstellungen das Kind im Hinblick auf das Umgangsrecht oder Sorgerecht hat.
Inhalt und Auftrag der Verfahrensbeistandschaft sind geregelt in den §§ 158, 167, 174 und 191 FamFG.
Hiernach:
Das Familiengericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Dies ist in der Regel der Fall (§ 158 FamFG):
Der Aufgabenkreis des Verfahrensbeistandes
Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat daher bei seiner Stellungnahme an das Familiengericht sowohl das subjektive Interesse des Kindes (Wille des Kindes) als auch das objektive Interesse des Kindes (Wohl des Kindes) einzubeziehen. Daher hat der Verfahrensbeistand auch zu prüfen, ob der durch das Kind geäußerte Wille authentisch ist, also tatsächlich den Wünschen des Kindes und nicht etwa Beeinflussungen eines Elternteils entspricht. Abschließend muss der Wille des Kindes – soweit es darauf ankommt – auch mit den objektiven Interessen des Kindes vereinbar ist
Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Der Verfahrensbeistand führt Gespräche mit den Eltern und den weiteren Bezugspersonen des Kindes. Der Verfahrensbeistand nimmt auch an der Kindesanhörung durch das Familiengericht teil. Zudem ist dem Verfahrensbeistand die Aufgabe auferlegt, an dem Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.
Der Verfahrensbeistand nimmt seine Aufgabe selbstständig und eigenverantwortlich wahr.
Der Verfahrensbeistand wird zudem spätestens zum Anhörungstermin einen schriftlichen Bericht vorlegen. In Ausnahmefällen genügt auch eine nur mündliche Stellungnahme im Anhörungstermin vor dem Familiengericht.
Zertifizierter Verfahrensbeistand als „Anwalt des Kindes“
Das Familienrecht ist Schwerpunkt meiner Arbeit und die Interessen der Kinder liegen mir besonders am Herzen. Seit 2019 bin ich daher auch als zertifizierter Verfahrensbeistand im Auftrag der Familiengerichte tätig.
Prinzipiell ist das Kindeswohl der Maßstab meines Handelns. Dabei steht das Kind auf Augenhöhe mit den Erwachsenen und seine Bedürfnisse im Zentrum der Überlegungen.
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