Ihr Scheidungsanwalt bundesweit - Online Scheidung
und zertifizierter Verfahrensbeistand
Das Familienrecht ist eines unserer Spezialgebiete.
Insbesondere befasst sich die Rechtsanwaltskanzlei Yorgun mit dem Scheidungsrecht und der Folgesachen.
Herr Rechtsanwalt Yorgun verfügt über vielfältige Erfahrungen in diesem Bereich. Unter Familiensachen fallen unter anderem folgende Gebiete:
Ehesachen und Online Scheidung
Als Fachanwalt für Familienrecht stelle ich auch Ihren Scheidungsantrag.
Die Scheidung ist die Beendigung der Ehe. Hierfür ist das Familiengericht zuständig.
Die Scheidung der Ehe hat für alle Beteiligten, einschließlich der Kinder, weitreichende Konsequenzen. Voraussetzung für die Ehescheidung ist im Normalfall, dass die Beteiligten ein Jahr von Tisch und Bett getrennt voneinander leben.
Die Trennung kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen in der gemeinsamen Ehewohnung vollzogen werden.
Hierfür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Wir beraten Sie gerne bei solchen Fällen.
Allerdings ist in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei der Misshandlung des Ehepartners oder sexueller Erniedrigung, die Einhaltung der Trennungszeit von einem Jahr nicht mehr erforderlich oder niemandem zumutbar.
In diesem Fall liegen die Voraussetzungen einer Härtefallscheidung vor.
Online Scheidung
Ihr Online Scheidungsantrag in nur fünf Minuten:
Um die Scheidung für Sie zum geringstmöglichen Preis beim zuständigen Familiengericht einreichen zu können, brauchen wir ein paar persönliche Angaben zu den Eheleuten, zu Ihrer Ehe und den Kindern.
Füllen Sie einfach unser Online Antragsformular aus und schicken dieses an uns per Email oder Fax zu. Wir melden uns dann umgehend bei Ihnen.
Alle Ihre Angaben unterliegen der strengen Schweigepflicht.
Wir beraten Sie auch in Sachen der eingetragenen Lebenspartnerschaften und deren Aufhebung.
Kindschaftssachen
Hierzu gehören:
Das elterliche Sorgerecht und Umgangsrecht, die Kindesherausgabe, die Vormundschaft und die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines Vertreters für einen Minderjährigen.
Soweit sich die Eheleute in der Trennungsphase über die zu regelnden Folgesachen in allen Punkten einig sind, kann zwecks Kostenminimierung das Scheidungsverfahren mit nur einem Anwalt durchgeführt werden.
In solchen Fällen ist es ausreichend, wenn ein Anwalt an der Seite der Antragstellerin oder des Antragstellers anwaltlich tätig wird und die Anträge im Rahmen der Vereinbarung beim Familiengericht stellt.
Zudem kann in solchen Fällen ein zügiges Scheidungsverfahren durchgeführt werden. Vorausgesetzt die Gegenseite stellt keine eigenen Anträge und stimmt dem Scheidungsantrag zu.
In strittigen und problematischen Fällen geht es bei den betroffenen Eheleuten neben der meist schmerzhaften Trennung, vor allem um die Frage wie Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Sorgerecht hinsichtlich der Kinder.
Ferner ist jede Trennung meistens eine wirtschaftliche Belastung für die Eheleute. Die Klärung des Unterhalts, die Durchführung des Versorgungsausgleichs, die Regelung des Güterrechts und die Teilung der Hausratsgegenstände gehören zu den Aufgabenbereichen eines Scheidungsanwalts.
Zu den Familiensachen gehören auch Abstammungsangelegenheiten. Diese umfassen die Verfahren vor den Familiengerichten bezüglich der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses und/oder Anfechtung der Vaterschaft.
Unter das Familienrecht fallen ebenfalls solche Sachverhalte, welche durch das Gewaltschutzgesetz vom 01.02.2002 geregelt werden.
Vereinbaren Sie hierzu einen Beratungstermin.
Das Familienrecht ist Schwerpunkt meiner Arbeit und die Interessen der Kinder liegen mir besonders am Herzen. Seit 2019 bin ich daher auch als zertifizierter Verfahrensbeistand im Auftrag der Familiengerichte tätig.
Zertifizierter Verfahrensbeistand als „Anwalt des Kindes“
In sorge- und umgangsrechtlichen Streitigkeiten wird durch das Familiengericht oft ein Verfahrensbeistand für das Kind bestellt. Der Verfahrensbeistand hat die Aufgabe festzustellen, welche eigene Meinung oder Vorstellungen das Kind im Hinblick auf das Umgangsrecht oder Sorgerecht hat.
Der Verfahrensbeistand hat in dem Verfahren unabhängig von den Interessen der Eltern ausschließlich die Interessen der Kinder herauszufinden, diese wahrzunehmen und den Willen des Kindes beim Familiengericht, entweder nach den Gesprächen mit dem Kind und den Eltern im schriftlichen Bericht oder ausnahmsweise durch mündliche Stellungnahme im Gerichtstermin, zur Geltung zu bringen.
Er hat daher bei seiner Stellungnahme im Gerichtstermin sowohl das subjektive Interesse des Kindes (Wille des Kindes) als auch das objektive Interesse des Kindes (Wohl des Kindes) einzubeziehen. Im Ergebnis muss der Wille des Kindes auch mit den objektiven Interessen des Kindes vereinbar ist.
Dabei ist er formeller Verfahrensbeteiligter und kann gegen Entscheidungen des Gerichts selbst Rechtsmittel einlegen.
Verfahrensrechtlich können die Eltern gegen die Bestellung des Verfahrensbeistands und der Person keine Rechtsmittel einlegen. Eltern haben keine Möglichkeiten, die Einsetzung eines Verfahrensbeistandes im Wege der Beschwerde anzugreifen und den Verfahrensbeistand aus dem Verfahren ausschließen zu lassen.
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